PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"
PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Prof. Niko Härting


Podcast, Gesellschaft, Politik

„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

Alle Folgen

  • Follow the Rechtsstaat Folge 171

    Vor 5 Tagen35:24

    In dieser Folge sprechen Brink und Härting über den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Zunächst stellen Dr. Brink und Prof. Härting ab Minute (00:39) dar, was der Gesetzgeber unter ,,Digitaler Gewalt“ versteht und setzen sich ab Minute (02:52) zunächst kritisch dem strafrechtlichen Teil des Entwurfs auseinander. Inwiefern ist der Entwurf mit dem Grundsatz der ultima ratio des Strafrechts zu vereinbaren? Anschließend gehen Brink und Härting ab Minute (16:11) der Frage nach, ob die zivilrechtlichen Vorschläge des Entwurfs mit dem DSA (Digital Services Act) vereinbar sind. Dabei steht ab Minute (20:47) insbesondere die im Entwurf vorgesehene richterliche Sperrung von Nutzerkonten im Mittelpunkt. Schließlich thematisieren sie ab Minute (26:30) die im Entwurf enthaltenen Auskunftsansprüche gegen Dienstanbieter sowie die damit zusammenhängende beweissichernde Anordnung. Diese seien zwar mit dem DSA vereinbar, im Kontext der eingeführten Vorratsdatenspeicherung jedoch abzulehnen. Ist der Entwurf aus bürgerrechtlicher Perspektive zu befürworten?

  • Follow the Rechtsstaat Folge 170

    24.04.202647:45

    Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es hauptsächlich um (nicht-deutsche) Bußgelder. Zunächst sprechen wir (01:34) über den von der französischen CNIL im Februar veröffentlichten Jahresrückblick zu Sanktionen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für das Jahr 2025. Darin berichtet die Behörde, dass sie insgesamt 83 Sanktionen mit einem Gesamtbußgeld von 486,8 Mio. EUR verhängt hat. Insgesamt traf die CNIL 259 Entscheidungen, darunter 143 Anordnungen zur Herstellung der Datenschutz-Compliance und 31 Hinweise auf gesetzliche Anforderungen. Wow. Sodann sprechen Niko und Stefan (18:12) über ein 3,5 Mio. EUR Bußgeld der CNIL wegen der Weitergabe von Kundendaten an Social Media. Hier sanktionierte die CNIL gegenüber dem Sportwaren-Retailer Intersport im Dezember 2025 gezielte Werbung im Treueprogramm, das rund 10,5 Mio. Mitglieder allein in Frankreich hat. Sodann geht es (29:27) um eine Entscheidung der britischen Aufsichtsbehörde ICO: Die UK-Datenschutzbehörde hat Reddit mit einer Strafe iHv 14,47 Mio. GB Pfund belegt, da die Online-Plattform Daten von Kindern unter 13 Jahren aufgrund mangelnder Altersverifikation unrechtmäßig verarbeitete. Dem folgt (36:46) eine Entscheidung der niederländischen Datenschutzbehörde, sie hat gegen zehn niederländische Gemeinden (u. a. Delft und Eindhoven) mit Bescheiden vom Februar 2026 Bußgelder iHv jeweils 25.000 EUR erlassen, weil die Gemeinden ohne Wissen der Betroffenen sensible Daten über muslimische Einwohner verarbeitet haben. Schließlich geht es (42:56) um eine Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde, die ein Bußgeld iHv 500.000 EUR gegen den Fußballverein FC Barcelona verhängte. Grund dafür war u.a. die mangelhafte Datenschutz-Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der Verarbeitung biometrischer Daten zur Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses. Lauter Bußgelder, an denen sich auch die deutschen Aufsichtsbehörden ein Beispiel nehmen können.

  • Follow the Rechtsstaat Folge 169

    21.04.202648:48

    Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es hauptsächlich um Ärgerliches. Zunächst sprechen wir (00:47) über das ärgerliche Urteil des VG Karlsruhe (3. Kammer) vom 18.03.2026 (Aktenzeichen 3 K 2355/24), mit dem die Klage auf Zugang zu Unterlagen aus einem Fachgespräch des BVerfG mit Richtern des EGMR im Juni 2023 abgewiesen wurde. Zwar ging es um das Thema Informationsfreiheit, Transparenz wollte das BVerfG jedoch nicht zeigen. Nun entschied das VG Karlsruhe zwar, dass dieser Austausch unter den Gerichten nicht als Rechtsprechung einzuordnen sei und damit der Informationsfreiheit unterliege, dass dem Schutz der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Gerichten allerdings Vorrang vor der gebotenen Transparenz von Verwaltungshandeln einzuräumen sei. Schwer verständlich. Sodann geht es (18:29) um ein spätes Einlenken des „Hauses der Geschichte“ in Sachen Schabowski-Zettel: Das Haus der Geschichte wollte keine Angaben zum Erwerb des historischen Sprechzettels zur Maueröffnung machen und den Mantel des Schweigens darüber decken, wer dafür 25.000 € kassiert hatte. Nachdem das VG Köln und das OVG NRW der Klage eines Reporters stattgegeben hatten, verzichtete das Museum auf den Gang zum BVerwG und offenbarte, was es lieber verschweigen wollte: Das (Steuer-)Geld ging ins Umfeld des zwielichtigen Devisenbeschaffers der DDR, Schalck-Golodkowski. Echt ärgerlich. Die Prozesskosten trägt übrigens auch der Steuerzahler. Sodann geht es (27:09) um eine Entscheidung des EuGH (vom 19.3.2026 - C 526/24) zum Auskunftsanspruch: Im März 2023 abonnierte eine in Österreich wohnhafte Person den Newsletter eines familiengeführten Optikerunternehmen mit Sitz in Arnsberg. Dabei gab er seine personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein und willigte in die Verarbeitung dieser Daten ein. 13 Tage später richtete der Betroffene einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO an den Optiker, der den Auskunftsantrag als missbräuchlich zurückwies. Der Betroffene verfolgte seinen Auskunftsantrag weiter und machte darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 1 000 Euro geltend. Ein ärgerlicher Fall. Auf Vorlage des deutschen Amtsgerichts stellte der EuGH nun klar: Auch ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft über personenbezogene Daten kann als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 DSGVO angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in missbräuchlicher Absicht. Schließlich geht es (38:00) um eine Entscheidung des VG Dresden (05.11.2025 Aktenzeichen: 6 K 790/23), mal wieder geht es um die Dokumentation eines Parkverstoßes per Foto. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde aus Sachsen teilte dem Fotografen per Hinweisschreiben die eigene Rechtsauffassung mit, dass nur bei berechtigtem Interesse wegen eigener Betroffenheit die Anzeige per Foto gestattet sei (aA VG Ansbach) und kündigte Sanktionen für den Fall einer Wiederholung an. Die hiergegen gerichtete Klage hielt das VG Dresden für unzulässig, die Warnung sei kein Verwaltungsakt, Anfechtungs- und Leistungsklage seien unzulässig. Auch Art. 78 DSGVO gewähre ein Recht auf Rechtsbehelf gegen Aufsichtsbehörden nur bei rechtsverbindlichen Beschlüssen. Ärgerlich.

  • Follow the Rechtsstaat Folge 168

    17.04.202639:51

    Zunächst tauschen sich Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink ab Minute (01:53) über IFG-Reformen der Länder aus. In Berlin soll die kritische Infrastruktur von der Informationsfreiheit ausgenommen werden. Auch in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es nun Bestrebungen, die Informationsfreiheit einzuschränken. Kein Schlager! Anschließend ist ab Minute (11:19) das BGH-Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24 – Thema. Der Schlagerstar Helene Fischer wehrte sich gegen eine Berichterstattung der BILD. Der BGH äußerte sich in der Entscheidung zum Umfang der Störerhaftung hinsichtlich von Folgenberichterstattungen in den sozialen Medien und im Internet. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht des BGH für Störer zumutbar? Zum Schluss (28:01) sprechen Brink und Härting über eine Entscheidung des OVG Koblenz vom 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVG. Die Gesundheitsdaten einer Patientin wurden an einen Facharzt weitergeleitet. Aufgrund dessen wandte sich die Betroffene an die Landesdatenschutzbehörde. Die Rechtsnachfolgerin der inzwischen verstorbenen Patientin führte die Beschwerde vor den Gerichten fort. Kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter bestimmten Umständen auch Daten Verstorbener schützen?

  • Follow the Rechtsstaat Folge 167

    14.04.202636:12

    „Das Grundgesetz verbietet nicht, zu hassen. Das Grundgesetz verbietet nicht, jemanden zu verachten. Das Grundgesetz fordert auch nicht etwa Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz erlaubt es auch, die Verfassung abzulehnen… Auch wer Äußerungen verbreitet, die gegen das Grundgesetz sind, kann sich auf Meinungsfreiheit berufen.“ Im Gespräch mit Prof. Niko Härting erinnert der Leipziger Staats- und Medienrechtler Prof. Christoph Degenhart an den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kritisiert die Bestrebungen, die Meinungsfreiheit durch neue Strafnormen immer weiter einzuschränken. Bedenklich ist aus Sicht von Degenhart nicht nur der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ (§ 188 StGB). Degenhart äußert auch Unverständnis für die Bestrebungen der Bundesjustizministerin, durch die Erweiterung und Neuschaffung von Äußerungsdelikten gegen „Deepfakes“, „KI-Pornographie“ und anzügliche Fotos vorzugehen. „Chilling effects“ sind mit erweiterten Strafnormen stets verbunden und können dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger immer zurückhaltender werden, in der Öffentlichkeit ihre Meinung zu äußern. Der weite Begriff der Meinungsfreiheit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung betont, gerät dabei leicht in Vergessenheit. Nicht nur die geplanten Strafrechtsneuerungen sieht Degenhart kritisch. Er mahnt auch Augenmaß an bei neuen Befugnisnormen, die im Strafverfahrens- und Polizeirecht vorgeschlagen werden, um den weitreichenden Einsatz biometrischer Verfahren zu ermöglichen. Unbeteiligte können hierdurch jederzeit in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten.

  • Follow the Rechtsstaat Folge 166

    31.03.20261:27:39

    Zunächst sprechen Prof. Niko Härting und Dr. Marco Buschmann ab Minute (00:55) über den Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von Porno-Deepfakes. Bestehen hier Strafbarkeitslücken, die es zu schließen gilt? Anlässlich dieser Debatte thematisieren Dr.- Buschmann und Prof. Härting ab Minute (6:48) die Gefahren von strafschärfenden Eingriffen in die Strafrechtssystematik. Anschließend betrachten die beiden ab Minute (16:32) den § 188 StGB, welcher die Beleidigung von Personen des politischen Lebens unter Strafe stellt und thematisieren in diesem Kontext die Meinungsfreiheit: Ab Minute (44:10) wird eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Februar 2026 (Az. 5 ORs 94/25) behandelt, mit der ein Urteil des AG Hattingen aufgehoben wurde. In dem Ausgangsverfahren war der Angeklagte wegen der Äußerung „Geh putzen“ gegenüber einer Landtagsabgeordneten der Grünen verurteilt worden. Ab Minute (56:50) thematisieren Dr. Buschmann und Prof. Härting Berliner Entscheidungen zu Parolen im Rahmen von Demonstrationen zum Gaza-Krieg. Zum Schluss (1:07:41) geht es um die anstehende Reform des BND-Gesetzes: Warum ist es für den Rechtsstaat relevant, dass polizeiliche und geheimdienstliche Tätigkeit streng getrennt bleiben? Was sind überhaupt die Ursachen und die Motivation dafür, dass der BND weitergehende Befugnisse fordert?