Elterngeld, Elternzeit, der "Tupper-Trick": Diese Rechte habt ihr als Eltern!
Was'n Kinderkram
09.09.2022 • 48 Min.
Was mich im Gespräch am meisten überrascht hat und wovon ich noch nie etwas gehört hatte, war zum Beispiel der "Tupper-Trick", wie ihn Christin nennt. Das wäre auch etwas, was ich wirklich gerne gewusst hätte. Wie der funktioniert? Ich versuche es so unkompliziert wie möglich hier zu erläutern: Ihr habt schon ein Baby und werdet wieder schwanger. Zwischen Ende des Elterngeldbezugs von Kind 1 und dem Beginn des Mutterschutzes von Kind 2 ergibt sich ein Zeitraum, in dem ihr kein oder ein sehr geringes Einkommen habt, ihr also im zweiten Jahr eurer Elternzeit zum Beispiel noch zu Hause seid oder nur in kleinem Teilzeitumfang arbeitet. Bei der Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 würde dieser Zeitraum mit 0 Euro beziehungsweise dem geringen Teilzeiteinkommen einfließen, denn es wird ja geschaut, was ihr in den 12 Monaten VOR Beginn des Mutterschutzes verdient habt. Daraus ergibt sich die Höhe des Elterngeldes, was demnach geringer ausfallen würde als bei Kind 1 wegen des Zeitraumes der Elternzeit/ Elternteilzeit. Wenn ihr euch für den Zeitraum zwischen den beiden Kindern aber einfach als “Tupper-Beraterin” selbstständig macht und nur einen ganz geringen Umsatz generiert, dann verschiebt sich euer Bemessungszeitraum für das Elterngeld für Kind 2 in den meisten Fällen auf den Zeitraum VOR eurer Schwangerschaft mit Kind 1. Warum das so ist? Weil sich durch die Selbstständigkeit ein Mischverhältnis aus Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit ergibt und ihr sogenannte Mischeinkünfte bezieht. Und in dem Fall zählen nicht mehr die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz des zweiten Kindes, sondern der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum bezogen auf die selbständige Tätigkeit. Und dies ist meist das letzte Kalenderjahr vor Mutterschutzbeginn des zweiten Kindes. Habt ihr in diesem Jahr dann einen sogenannten Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel der Bezug von Elterngeld für Kind 1), dann schaut sich die Elterngeldstelle den Veranlagungszeitraum davor, also in der Regel das Vorjahr an. Habt ihr dort auch Mutterschutzzahlungen oder Elterngeld für Kind 1 bezogen, geht es wieder ein Jahr zurück. Und schon seid ihr wieder im Jahr vor der Geburt von Kind 1 angekommen, in dem ihr Vollzeit gearbeitet habt. Ein paar Tupper-Parties zu schmeißen, reicht da schon völlig aus und der Zeitraum ohne oder mit sehr geringem Einkommen zwischen beiden Kindern, fließt NICHT mit in die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 ein! Ihr bekommt also das Elterngeld in der Höhe, wie ihr es bei Kind 1 bekommen habt, plus den Geschwisterbonus. Top, oder? Wenn man so etwas nur immer wüsste. Ich finde diesen Tipp mega und hätte es echt gerne gewusst! Deswegen raten wir euch auch so dringend dazu, euch eine professionelle Beratung zu gönnen. So wie auch Christin Herken sie anbietet. Und solche Seminare kosten mit 20-25 Euro wirklich nicht Welt. Eine wichtige Sache, die Christin auch immer wieder empfiehlt, wenn in eurem Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter:Innen beschäftigt sind: Nehmt bitte nur dann ein Jahr Elternzeit, wenn ihr euch ganz sicher seid, im zweiten Jahr wieder mehr als 32 Stunden zu arbeiten! In allen anderen Fällen bitte zwei Jahre Elternzeit beantragen. Warum? Weil ihr euch für die ersten zwei Jahre laut Gesetz verbindlich festlegen müsst, wie viel Elternzeit ihr in den ersten zwei Jahren nehmen wollt. Viele Mütter nehmen nur ein Jahr Elternzeit und wollen im zweiten Jahr wieder einsteigen. Oft kommt es aber eben doch anders und dann habt ihr Pech. Euer Arbeitgeber hat euch ein Jahr genehmigt und solltet ihr während des ersten Jahres merken, dass ihr doch noch nicht einsteigen könnt, habt ihr nicht die Möglichkeit, einfach so zu verlängern. Dann müsst ihr nach einem Jahr wieder ran – ob ihr emotional bereit dazu seid oder nicht, ob ihr eine Betreuung habt oder nicht. Solltet ihr aber sicher sein, dass es nicht mehr als 32 Stunden werden, solltet ihr wirklich IMMER zwei Jahre beantragen und einen Teilzeitwunsch mit ankündigen!