011 Allgemeine Erteilungsvoraussetzung - Ausweisungsinteresse
wie-visum
19.04.2026 • 8 Min.
Für die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitel darf in der Regel ein Ausweisungsinteresse nicht vorliegen, § 5 Abs. 1 Nr. 2. Mit dem Begriff der Ausweisungsinteressen wird auf die Ausweisung in § 53 AufenthG Bezug genommen. Die Ausweisung setzt voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonstige erhebliche Interessen Deutschlands gefährdet sind. Eine Ausweisungsinteresse liegt dann vor wenn eines der im Katalog des § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen vorliegt. Hier also insbesondere Straftaten. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde schildert, wann von einem Ausweisungsinteresse auszugehen ist. Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite: https://www.familiennachzug-visum.de Auf der Webseite des Bundestages können Sie sich registrieren und mitunterzeichnen. Derzeit sind aber noch keine meiner Petitionen auf der Seite des Bundestages veröffentlicht. https://epetitionen.bundestag.de/epet/startseite.html