Die Pflicht hat den Absender gewechselt
Wirtschaftsforum Morning Brief
11.09.2026 • 5 Min.
Omnibus-Entlastung auf dem Papier, Fragebogen auf dem Schreibtisch, Strom bleibt teuer Worum es geht Die europäische Nachhaltigkeitsberichtspflicht wurde mit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 deutlich entschärft. Auf dem Papier. Im Betrieb vieler Zulieferer landet die Arbeit trotzdem weiter, weil der Gesetzgeber als Absender wegfällt und der Einkauf des Großkunden übernimmt. Diese Folge erklärt, warum das so ist, welches konkrete Schutzrecht im selben Beschluss steht und wo es endet. Akt 1: Was passiert ist Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. CSRD-berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz (beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). Von rund 50.000 ursprünglich betroffenen EU-Unternehmen bleibt damit etwa ein Zehntel. Die Pflicht greift ab Geschäftsjahr 2027, der erste Bericht erscheint 2028. Beim deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat der Bundestag am 16. Januar 2026 die jährliche Berichtspflicht gestrichen (Kabinettsbeschluss: 3. September 2025). Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben bestehen. Die EU-Nachfolgerichtlinie CSDDD gilt erst ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz, Pflichten ab Juli 2029. Akt 2: Wie es wirklich funktioniert Die Entlastung verschiebt nicht die Arbeit, sie verschiebt den Absender. Berichtspflichtige Großunternehmen brauchen Nachhaltigkeitsdaten aus ihrer Lieferkette und fragen sie beim Zulieferer ab, unabhängig davon, ob dieser selbst berichtspflichtig ist. Der Gesetzgeber fragt nicht mehr, der Einkauf schickt die Excel-Datei. Gleichzeitig enthält derselbe Omnibus-Beschluss den sogenannten Value Chain Cap: Firmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten gelten als geschützte Unternehmen. Ein berichtspflichtiger Großkunde darf von ihnen grundsätzlich keine Nachhaltigkeitsdaten verlangen, die über den freiwilligen europäischen Standard (VSME bzw. Voluntary Standard) hinausgehen. Der umfasst rund 75 Datenpunkte, die große Berichtspflicht hatte rund 1.000. Das Kleingedruckte: Beschlossen seit dem Frühjahr 2026, in deutsches Recht noch nicht übersetzt, wirksam für Berichte ab Geschäftsjahr 2027. Der Cap deckt Daten für den Nachhaltigkeitsbericht ab, nicht jede andere Kundenanfrage. Und: Ablehnen zu dürfen ist nicht dasselbe wie ablehnen zu können, wer einen Großkunden mit hohem Umsatzanteil hat, diskutiert anders. Beim Strom läuft ein verwandtes Muster: Der angekündigte Industriestrompreis richtet sich ausschließlich an energieintensive Unternehmen auf der sogenannten KUEBLL-Liste. Der breite Mittelstand ist nicht dazu zählbar und zahlt weiter den regulären Preis. Der Deutsche Mittelstands-Bund nennt das Modell teuer, transformationshemmend und ungerecht. Der Unterschied zwischen beiden Feldern: Bei der Berichtspflicht liegt der Betrieb unter der Schwelle und ist ausdrücklich geschützt. Beim Strom steht er nicht auf der Liste und ist schlicht nicht gemeint. Akt 3: Was es im Betrieb bedeutet Den nächsten Nachhaltigkeitsfragebogen eines Großkunden neben den Voluntary Standard legen und markieren, was darüber hinausgeht. Wer alles beantwortet, weil es gefragt wurde, schafft einen Präzedenzfall. Wer vorher prüft, schafft eine Verhandlungsposition. Beim Strom lohnt der Blick in den eigenen Verband, denn dort wird gerade für diejenigen verhandelt, die in keinem Fördermodell vorkommen. Zahl des Tages Fünfundsiebzig: So viele Datenpunkte umfasst der freiwillige europäische Standard für den Mittelstand (VSME / Voluntary Standard), der die Obergrenze dessen bildet, was ein Großkunde von einem geschützten Zulieferer verlangen darf. Die große Berichtspflicht hatte rund 1.000 Datenpunkte. Diese Grenze gilt für Berichte ab Geschäftsjahr 2027 und ist in deutsches Recht noch nicht übersetzt. Für die Fachabteilung Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I): Veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026. CSRD-Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: bis 19.03.2027. CSDDD-Umsetzungsfrist: bis 26.07.2028. Value Chain Cap: Art. 19a CSRD-Änderung, geschützte Unternehmen = unter 1.000 Beschäftigte. Ausnahme vom Verweigerungsrecht: triftige Gründe. CSDDD-Schwelle nach Omnibus: 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro Umsatz, Pflichten ab Juli 2029. LkSG: Bundestag 16.01.2026, Kabinett 03.09.2025. Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 bis 4 LkSG) entfallen, Sorgfaltspflichten bleiben. Voluntary Standard (VS): Delegierter Rechtsakt der EU-Kommission vom 03.07.2026, Nachfolger des EFRAG-VSME. Industriestrompreis: Zielpreis 5 ct/kWh, nur für Unternehmen auf der KUEBLL-Liste (Carbon-Leakage-Liste der EU), ca. 2.000 Unternehmensgruppen bundesweit, Antragsverfahren rückwirkend für 2026 voraussichtlich Anfang 2027 über BAFA.