🛑 Wichtiger Hinweis zu Beginn: Diese Episode stellt keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung dar. Sie bietet eine sachliche Einordnung öffentlich zugänglicher Informationen und wissenschaftlicher Studien. Maßgeblich bleiben stets die geltenden Verträge, Gesetze und die individuelle medizinische Indikation – sowie die Verantwortung der Behandelnden in Praxis und Klinik. ⸻ 🔍 Inhalt dieser Episode: In dieser fundierten Folge erfährst du, wie Mikrostromtherapie sich regelkonform in die physiotherapeutische Blankoverordnung einfügt – und welche Verantwortung und Chancen sich daraus ergeben. ⏱️ In dieser Episode erfährst du: • Was eine Blankoverordnung ist – kurz erklärt • Ob Mikrostrom abrechnungsfähig ist (Spoiler: ja, als Elektrotherapie X1302) • Wie Mikrostrom sich sinnvoll und wirtschaftlich in den Maßnahmenmix integrieren lässt • Welche Evidenz es für Mikrostrom bei Schulter, Knie und Schmerz gibt • Warum Mikrostrom mit biophysikalischen Prinzipien wie Gewebeantwort, Entropie und Rückkopplung arbeitet • Wie du Mikrostrom im Rahmen der Blankoverordnung dokumentierst und abrechnungssicher einsetzt • Beispiele für Mini-Algorithmen aus der Praxis: Post-OP-Schulter, Impingement, Kniearthrose • Die wichtigsten rechtlichen und qualitativen Grundlagen in 3 Punkten zusammengefasst ⸻ 📌 Dein Take-home: Mikrostrom ist kein Ersatz für manuelle Therapie – aber ein regelkonformer und evidenzbasierter Baustein zur Schmerzreduktion, Tonusregulation und Ödemkontrolle. Wenn du im Sinne der Blankoverordnung therapierst, kannst du Mikrostrom gezielt als Elektrotherapie X1302 einsetzen – vorausgesetzt, du dokumentierst transparent und orientierst dich an der Reaktionslage des Gewebes. Weitere Informationen unter: https://www.luxxamed.de/2025/09/18/blankoverordnung-physiotherapie-mikrostrom/ ⸻ 📚 Erwähnte Studien und Quellen: • Yi et al. (2021): Mikrostrom nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion • Iijima & Takahashi (2021): Systematischer Review zu muskuloskeletalem Schmerz • Pilot-RCTs zur Kniearthrose (inkl. Placebo-kontrollierter Designs) • GKV-Spitzenverband: Anlage 1 zur Heilmittel-Richtlinie (§ 125 SGB V)