Wie heißt es gleich so schön zum Bereicherungsrecht?-"Im Dreipersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise.“ Anders bei der Einziehungsklage, wo die schematische Betrachtungsweise nicht nur erlaubt, sondern geboten ist! Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sorgen mit ihrer zweiten Folge zum Recht der Forderungspfändung, dass Ihr im Bermuda-Dreieck zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger, Zwangsvollstreckungsschuldner und Drittschuldner nicht die Orientierung verliert, sondern am Ende nachvollziehen könnt, weshalb die Einziehungsklage für das LJPA so - nun ja - anziehend ist, gehen doch hier Zwangsvollstreckungsrecht (Wirksamkeit des PfÜB!), allgemeines Zivilprozessrecht (Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung!) und allgemeines Schuldrecht (der ganze Rest!) eine glückliche Verbindung ein. Und apropos glücklich: Viel Spaß beim Hören! Kapitelmarken: 00:00 Begrüßung 03:30 Die Konstellation der Einziehungsklage 10:42 Statthaftigkeit: Normale Leistungsklage 12:06 Zuständigkeit 15:40 Prozessführungsbefugnis 19:16 Rechtschutzbedürfnis 25:49 Muss der Gläubiger dem Schuldner den Streit verkünden nach § 841 ZPO? 28:12 Besonderheiten im Urteil, wenn der Streit verkündet wird 30:44 Begründetheit: Obersatz 32:34 Die Einziehungsberechtigung 42:53 Das Bestehen der Forderung 47:50 Eigene Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger 51:09 Schutzvorschriften und Einwendungen des Drittschuldners im Verhältnis zum Schuldner nach §§ 404 ff BGB 01:04:41 Schutzvorschrift § 836 ZPO 01:07:00 Einwendungen gegen die titulierte Forderung? 01:09:15 Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
























