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Henry Krasemann

Spaß mit Drohnen und Drohnen-Recht

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Drohnenpodcast Nr. 13: Mit der Drohne rund um militärische Anlagen

Sich beim Fliegen einer Drohne auf sein Bauchgefühl zu verlassen, ist nicht immer die beste Idee. Wessen Bauch kann schon Bundeswasserstraßen oder Naturschutzgebiete erkennen? Doch manchmal liegt man auch mit gefühltem Drohnenrecht richtig. In unmittelbarer Nähe startet gerade eine Boing 747? Das Gefühl sagt, lass es mit dem Drohnenfliegen und das Gefühl hat absolut recht. Und dieses seltsame Grummeln in der Magengegend kommt spätestens wieder, wenn wir vor einem Gebiet stehen, bei dem die Deutschlandflagge weht, obwohl gar keine EM oder WM ist und dann noch jemand mit Waffe dort patrouilliert. Ja, hören Sie auch dort auf ihr Gefühl – und vielleicht sogar darüber hinaus. Doch der Reihe nach. Militärische Anlagen und Organisationen sind in § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO erwähnt. Vorgeschrieben ist ein Abstand von 100 Metern, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Dabei gibt es auch keine 1:1-Regel, wie sie etwa bei Bundesfernstraßen Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen gilt. Beim Militär sind 100 Meter eben 100 Meter. Punkt. Da kann man nicht sagen, dass man ja nur 50 Meter hoch fliege und daher auch auf 50 Meter ran dürfte. Also einfach ein paar Schritte zurückgehen und hoch die Drohne? Ganz so einfach ist es leider oft nicht. Doch zunächst ein Blick auf die Frage, was militärische Anlagen und Organisationen sind. Deutschlandflagge und bewaffnete Wache davor sind schon gute Indizien. Typischerweise sind das Kasernen, Munitionsdepots, Übungsplätze, Bundeswehrkrankenhäuser, Bundeswehr-Universitäten und natürlich auch Militärflugplätze und -häfen. Aber gerade die „Organisationen“ kommen manchmal recht unscheinbar daher. Das können einfache Verwaltungsgebäude sein, wo Stabsstellen und Ämter untergebracht sind. Wie so oft im Drohnenfliegerleben lohnt dazu ein Blick in die Karten von etwa Droniq bzw. dipul oder auch DrohneMaps24. Bei mir in der Gegend gibt es z. B. auch ein kleines unscheinbares Gebäude direkt an der Kieler Förde mit überwuchertem Dach, das tatsächlich auch eine niedliche schnuckelige militärische Anlage darstellt. Schade eigentlich. Aber warum sollen nicht auch Bundeswehrmitarbeiter einen schönen Ausblick haben. Wie ich schon angedeutet habe, ist das mit den 100 Metern Abstand mit Vorsicht zu genießen. Denn über das ganze Bundesgebiet verteilt sind auch noch Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen nach § 17 LuftVO. Und diese Gebiete sind teilweise wirklich groß. Und mit groß meine ich nicht nur noch ein paar 100 Meter mehr. Die können ganze Landstriche umfassen. Der Grund dafür ist oft, dass in den Gebieten regelmäßig militärische Tests und Übungen stattfinden. Blöd, wenn Sie gerade dort wohnen. Also vor dem Umzug nicht vergessen, in die o.g. Karten zu schauen. Bei Gebieten mit Flugbeschränken (auch von Behörden gerne liebevoll ED-R genannt) kann man immerhin eine Durchfluggenehmigung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung beantragen. Das geht dann seinen behördlichen Genehmigungsgang und kann laut Eigenaussage des Amts 8 Wochen dauern. Im Zweifel ist dann das gute Flugwetter durch. Aber hey, Vorfreude ist doch die schönste Freude. Und auch hier gilt übrigens, dass die Beschränkungen in der Regel ab GND gelten. Diese Angabe finden Sie z. B., wenn Sie bei dipul auf so ein Gebiet klicken. Das bedeutet „Ground“ und damit nichts anderes, als dass alles über Grasnarbe zu hoch ist. Auch die Selfiedrohne darf hier nicht starten. Funfact: Auch über dem Regierungsviertel und der Wartburg gibt es Gebiete mit Flugbeschränkungen. Nur, falls Sie mal Urlaub in Thüringen machen sollten. Und wenn Sie schon dabei sind und sich in aktuelles Kartenmaterial einlesen, dann sollten Sie auch die NOTAMs im Blick behalten. Die stellt die Deutsche Flugsicherung stets aktuell bereit. NOTAM bedeutet Notice for Airmen oder je nach Geschmack auch Notice for Air Missions. Letzteres klingt auch viel cooler. Die Partnerin oder der Partner ist mal wieder genervt, dass Sie am Wochenende zum Drohnenfliegen davon ziehen. Sagen Sie beim nächsten Mal, sie hätten eine Mission. Vielleicht ist dann zum Abschied sogar noch ein vermeintlich letzter Kuss mit drin. Doch bevor sich die NOTAM von selbst zerstört (nach Ablauf versteht sich), sei erwähnt, dass es sich dabei um Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen im Luftraum handelt. Das betrifft dabei nicht nur Flüge nach Russland, sondern kann auch ganz lokale Besonderheiten betreffen. Etwa wenn ein Heißluftballontreffen in der Gegend stattfindet oder aber auch militärische Übungen etwa mit Helikoptern geplant sind. Schauen Sie sich ein NOTAM genauer an, finden Sie darin etwas verklausuliert auch Angaben zum Ort, wann die Einschränkung gilt (das kann auch nur einige Stunden am Tag sein) und auch die Höhenangaben. Am ärgerlichsten für Drohnenpiloten ist da wieder die Angabe GND – kein Starten erlaubt. Leider sind wir damit noch nicht am Ende dieses Kapitels. Es gibt noch den § 109g Strafgesetzbuch. In Absatz 2 heißt es dort: „Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“ Das bedeutet, dass auch wenn kein Gebiet mit Flugbeschränkungen vorliegt und Sie die 100 Meter Abstand zur Kaserne einhalten, es zu Problemen kommen kann – nämlich dann, wenn Luftbildaufnahmen erzeugt werden bzw. die Kamera Ihrer Drohne zum Einsatz kommt und sie damit zu einer militärischen Einrichtung rüber fotografieren. Nicht jeder Drohnenpilot mit DJI-Drohne wird damit gleich für zwei Jahre weggesperrt und Sie müssen für diesen Fall keinen vorab gepackten Koffer bereithalten. Aber dennoch viel Spaß bei der Diskussion, ob Sie gerade wissentlich die Sicherheit von Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet haben. Bei Wald- und Wiesenkasernen, die von oben auch nicht mehr preisgeben als von der Straße aus, sehe ich da weniger Probleme. Auch die Gorch Fock, das Segelschulschiff der Bundesmarine, dürfte bei der Windjammerparade der Kieler Woche problemlos fotografiert werden dürfen (aber Achtung: die fährt da auf einer Bundeswasserstraße). Maßgeblich ist laut Rechtsprechung die militärische Brisanz. Truppenübungen mitfilmen oder Waffendepots beim Verladen beobachten? Schlechte Idee. Das muss zwar mit Vorsatz geschehen, aber das ist auch dann der Fall, wenn ich die Gefährdung billigend in Kauf nehme. Ein „und wenn schon“ reicht. Aufnahmen für private Zwecke fallen nicht darunter. Aber das diskutieren Sie in der heutigen Zeit mal aus. Also: lieber reichlich Abstand zu militärischen Einrichtungen einhalten. Das entspannt und macht den Drohnenpiloten und die Truppe glücklich.

Drohnenpodcast Nr. 13: Mit der Drohne rund um militärische Anlagen

Rechtsfragen rund um die neue DJI Mini 5 Pro

Heute wurde die neue DJI Mini 5 Pro offiziell vorgestellt und ich rede vor allem ein wenig über die rechtlichen Besonderheiten bei der Drohne.

Rechtsfragen rund um die neue DJI Mini 5 Pro

Drohnenpodcast Nr. 11: Fliegen rund um Flugplätze

Spaß mit Drohnenrecht: Mein Gott, es ist voller Flugplätze Wer mit Drohnen fliegen will, entdeckt ggf. schon vor dem Abheben seine Heimat ganz neu. Wer dachte, dass die Einschränkungen für das Fliegen rund um Flugplätze nur etwas für Menschen in Frankfurt, München, Köln-Bonn, Hamburg oder Leipzig ist, wird schnell zu überraschenden Erkenntnissen kommen. Erneut werfen wir einen kenntnisgewinnenden Blick auf § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Nummer 1 in Absatz 3 zeigt schon, dass sich hier mal wieder echte Juristen mit begrifflichen Spitzfindigkeiten ausgelebt haben. Juristen, die einen Spaß daran haben, sehr ähnliche Begriffe so gegeneinander abzugrenzen, dass man ja regelmäßig nachschauen muss, was da jeweils eigentlich gemeint war. So geht es im Gesetz um Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Diese Flugplätze sind nämlich erst einmal mit einem Radius von 1,5 Kilometern tabu für das Fliegen mit Drohnen. Maßgeblich ist dabei die äußere Begrenzung des Flugplatzes. Eine Ausnahme ist, wenn der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers des Flugplatzes eingeholt wurde. Kurz gesagt, man kann auch einfach mal fragen, ob man dort fliegen kann. Oder man hat sich schon vorher der aufwendigen Prozedur der Genehmigung zum Fliegen in der speziellen Kategorie unterworfen. Die Genehmigungen sind bei einfachen Flugplätzen oftmals aus eigener Erfahrung mit einem kurzen Anruf zu bekommen, insbesondere, wenn die Plätze nicht durchgängig in Betrieb sind. Aber was ist der Unterschied zwischen Flugplätzen und Flughäfen und warum nutzt das Gesetz eine solch seltsame Formulierung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind? Ganz einfach: weil Flughäfen auch Flugplätze sind. Aber eben nicht nur. Nach § 6 Luftverkehrsgesetz gehören zu den Flugplätzen sowohl die Flughäfen, wie auch Landeplätze und Segelfluggelände. Flughäfen wiederum sind in § 38 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert und sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich bedürfen und es gibt Verkehrsflughäfen sowie Sonderflughäfen. Platt ausgedrückt sind Flughäfen die Dickschiffe unter den Flugplätzen, die in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen sind. Für Flughäfen gelten für das Drohnenfliegen andere Regeln als für Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Statt der oben genannten 1,5 Kilometer Abstand sind bei Flughäfen nur 1000 Meter Abstand einzuhalten. Das klingt zunächst widersinnig. Doch es lohnt sich das Gesetz weiterzulesen. Denn zusätzlich gilt bei Flughäfen, dass 1000 Meter Abstand zu den Lande- und Startbahnen einzuhalten sind. Und das nicht nur zu den betonierten Bahnen auf der Erde, sondern noch 5 gedachte Kilometer weiter hinaus. Man muss sich also vorstellen, dass der Betreiber des Flughafens allen Aktivistengruppen zum Trotz seine Bahnen nochmal 5000 Meter länger gebaut hätte – querfeldein über Meere, Seen, Flüsse, Städte und was da sonst so im Weg wäre. Von diesem zum Glück nur gedachten grauen Ungetüm müssen mit der Drohne 1000 Meter Abstand links und rechts gehalten werden. Auch gibt das Gesetz nur das Fliegen in der speziellen Kategorie als Möglichkeit an, in diesen Bereich einzufliegen. Genehmigungen dürften somit deutlich schwieriger zu bekommen sein. Aber wann habe ich nun einen Flughafen vor Ort? Dazu gibt es eine Liste von den aktuell 36 Flughäfen in Deutschland (aufgearbeitet bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrsflugh%C3%A4fen_in_Deutschland). Und auch zu den aktuell 395 Landeplätzen gibt es Listen (ICAO-Liste bzw. auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrs-_und_Sonderlandepl%C3%A4tze_in_Deutschland). Das war es aber noch nicht. Denn es gibt noch die Kontrollzonen nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 Luftverkehrs-Ordnung. Dies sind Gebiete, die zusätzlich insbesondere auch um Flughäfen eingerichtet wurden und weitere Flugeinschränkungen beinhalten. Dies kann mal nur eine Beschränkung auf eine maximale Flughöhe von 50 Metern sein. Oder es kann auch ganz das Fliegen mit Drohnen in diesen weit über die 1000 Meter hinausgehenden Gebieten untersagt sein. Je größer und internationaler der Flughafen, um so größer die Wahrscheinlichkeit, dass einem eine Kontrollzone das Drohnenfliegen vermasselt. Ein Blick in die Karten von z. B. Droniq oder dipul hilft da weiter. Der Spaß mit den Regeln für Drohnenpiloten rund um Flugplätze endet hier allerdings noch nicht: Es gibt noch zusätzlich manchmal die Radio Mandatory Zone (RMZ) rund um Flugplätze. Hier darf dann nur mit Sprechfunkkontakt zur zugehörigen Bodenfunkstelle geflogen werden. Ein einfaches CB-Funk Gerät oder gar Smartphone reichen hierfür nicht aus und es bedarf einer besonderen Ausbildung bzw. Lizenz, um bei diesem Sprechfunkkontakt mitmachen zu dürfen. Nichts, was ein normaler Drohnenpilot zufällig in seiner Tasche findet. Allerdings ist nicht unumstritten, ob diese RMZ überhaupt für Dohnenpiloten gelten. Da wird viel vertreten. Von völlig irrelevant, über maximale Flughöhe 50 Meter bis hin, dass nur mit Genehmigung und Fernpilotenzeugnis A2 geflogen werden kann. Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie in den Karten bei sich keine RMZ finden. Ich hatte ja am Anfang behauptet, dass die Frage nach den Flugplätzen auch Herausforderungen an die Ortskundschaft stellt. Denn den Flugplatz auf dem Land haben viele auf der Reihe, den Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus jedoch nicht. Doch auch das ist oft ein vollwertiger Flugplatz, bei dem ein Abstand von 1,5 Kilometer gilt. Immerhin muss man sich da keine 5-Kilometer-Landebahn denken. Aber das reicht, um einen Großteil der eigenen Stadt drohnenfrei zu bekommen. Und fragen nach einer Genehmigung darf man natürlich, es ist ja kein Flughafen. Und nicht jedes aufgepinselte „H“ beim Krankenhaus ist auch ein offizieller Landeplatz. Einige sind nur HubschrauberlandeSTELLEN (auch PIS bzw. Public Interest Sites / Landestellen im öffentlichen Interesse genannt). Hier gilt nur die Abstandsregelung zu Krankenhäusern, was 100 Meter sind. Und auch hierfür gibt es, wie sollte es in Deutschland anders sein, eine Liste (https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.pdf?__blob=publicationFile&v=12) … Kurz zusammengefasst ist von Flugplätzen, erst recht, wenn es Flughäfen sind, reichlich Abstand zu halten. Und zwar ein Abstand, der einen eher ins Auto steigen lässt, als dass man das abläuft. Und dabei nicht die Hubschrauberlandeplätze vergessen. Es sei denn, es ist nur eine Hubschrauberlandestelle bei einem um die Ecke. Doch auch da sollte man den Himmel im Auge behalten. Hört man Rotorengeräusche, sofort landen!

Drohnenpodcast Nr. 11: Fliegen rund um Flugplätze

Drohnenpodcast Folge 10: Der Gebührenbescheid

Aktuell erhalten viele Drohnenpiloten Gebührenbescheide vom Luftfahrt-Bundesamt. Ist das rechts oder gar verjährt?

Drohnenpodcast Folge 10: Der Gebührenbescheid

Drohnenpodcast Folge 9: Mit der Drohne im Wohngebiet

Sie wollen mit Ihrer Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Dann sind Sie ein Mensch, der die Herausforderung liebt und keinem Konflikt aus dem Weg gehen möchte. Das imponiert mir. Respekt. Und es ist eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn mal näher kennen zu lernen – sowohl aus der Luft, als auch beim gepflegten Austausch der Argumente am Boden. Dabei wirken die Regeln für das Fliegen in Wohngebieten bzw. über Wohngrundstücken gar nicht so kompliziert. Und wenn Sie eine einfache leichte Drohne haben, geht da auch einiges. Aber der Teufel steckt gerne im Detail bzw. im Datenschutzrecht. Aber der Reihe nach. Trügerisch ist zunächst das deutsche Zivilrecht. Denn danach gehört zum Eigentum eines Grundstücks nicht nur die Oberfläche mit Bebauung, sondern nach § 905 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erde darunter bis zum Erdmittelpunkt und die Luft darüber bis in den Weltraum. Die ISS fliegt über Ihr Haus? Zack, Abmahnung ist raus. Da könnte ja jeder kommen. Damit da doch jeder kommen und drüber fliegen kann, lohnt es sich § 905 BGB noch einen Satz weiterzulesen. Da steht nämlich „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Auch können nach § 903 Satz 1 BGB Gesetze und Recht Dritter gehörig in das Eigentum eingreifen. Und da man früh erkannt hat, dass das Klein-Klein der Grundstücke auf der Erde in der Luft zu Problemen führt, hat man den Luftraum mit besonderen rechtlichen Regelungen ausgestattet. Der Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks ist da raus. Auf den ersten Blick vor allem relevant sind die EU Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Für einige Piloten kann ich es jetzt einfach machen: Sie haben eine Drohne über 4 kg und unter 25 kg (also Klasse C3 oder C4) oder eine alte Drohne ohne Klasseneinteilung, aber über 250 Gramm? Dann brauchen Sie hier nicht mehr weiterlesen, zuschauen oder zuhören. Für Sie geht es hinaus aufs Feld mit einem Mindestabstand von 150 Metern zum Wohngebiet, da Sie in der Kategorie OPEN A3 fliegen. Aber auf dem Land ist es auch schön. Oder Sie haben eine Drohne zwischen 900g und 4 kg (C2-Drohne) und kein EU Fernpilotenzeugnis A2? Dann gilt für Sie dasselbe. Mit Fernpilotenzeugnis A2 kann das Wohngebiet wieder ihre Hoot werden. Allerdings müssen Sie 30 Meter Abstand zu Menschen halten, im Langsammodus 5 Meter. Sie merken, am schönsten wohnt es sich mit Drohnen der Klasse C0 und C1 mit einem Gewicht unter 900g. Und wenn es eine Drohne bis 250 Gramm ist und diese keine Kamera und kein Mikrofon an Bord hat, dann haben Sie es noch besser. Dann haben Sie nicht nur keinen Stress mit Übertragung von Fotos und Videos, sondern dürfen sogar nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ziemlich frei über Wohngrundstücken fliegen. Nur, wer hat denn so eine abgespeckte Drohne und guckt dieses Video, hört diesen Podcast oder liest dieses Buch? Keiner. Das gehört nun also zu dem unnützen Wissen, das für immer in Ihrem Kopf gespeichert ist und gerade in diesem Moment das Geburtsdatum eines ihrer Freunde verdrängt hat. Hoffentlich hatten Sie den im Kalender notiert. Die LuftVO regelt übrigens das einzelne Wohngrundstück und die EU Drohnenverordnung das Wohngebiet. In den meisten Fällen ist das wahrscheinlich nicht weiter relevant. Aber zumindest muss in der Kategorie OPEN A3 nicht auch noch ein Abstand von 150 Metern zu einem bewohnten alleinstehenden Bauernhof gehalten werden. Der ist dann zwar ein Wohngrundstück, aber kein ganzes Wohngebiet. Doch nochmal zurück zu § 21 Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Es gibt noch eine weiter Ausnahme für Flüge in einer Höhe von mindestens 100 Metern über Wohngrundstücken, wenn: die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind, der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden. Der Hobbypilot beim spaßigen Sonntagsausflug ist da raus. Hat man einen Betriebszweck und der Überflug über Wohngrundstücke ist unvermeidlich, geht es daran, die Klinken der Nachbarschaft zu putzen: „Guten Tag, darf ich mit Ihnen über etwas im Himmel reden… also… Drohnen?“ Protipp zur Deeskalation: Nicht gleich mit einer Mavic Pro um sechs Uhr morgens starten. Jetzt haben wir über so viele Einschränkungen geplaudert, dabei ist § 21h LuftVO so positiv formuliert, dass einem warm ums Herz wird: „Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei…“ „Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: … über Wohngrundstücken…“. Klingt super. Allerdings lernt der Jurist immer, Gesetze auch zu Ende zu lesen. Und da findet sich die wahrscheinlich für die meisten relevanteste Voraussetzung: „…wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat“. Kurz gesagt, ich darf außerhalb der oben genannten, völlig unrealistischen Vorrausetzungen nur in Wohngebieten fliegen, wenn der Eigentümer oder Mieter bzw. Besitzer unter meiner Drohne ausdrücklich zugestimmt hat. In vielen Fällen wird man das selbst sein. Und erfasst ist dann der Luftraum über dem Grundstück bis zur Grenze der Nachbarn. Cool. Das klingt ja einfach, sofern man nicht an der Autobahn, Bahngleisen, Millitärgebiet, Naturschutzgebiet, Bundeswasserstraße oder ähnlichem wohnt. Ich will ja kein Spielverderber sein, aber leider gibt es da noch eine Kleinigkeit zu bedenken. Und ich bin nur der Überbringer der Nachricht. Denn da gibt es noch den Datenschutz, Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht. Denn auch wenn man über seinem eigenen Grundstück fliegt, kann die Kamera natürlich die Nachbarschaft erfassen. Hinsichtlich des Urheberrechts können wir es kurz machen. Dazu habe ich vor einigen Wochen eine Folge (Drohnenpodcast Nr. 3) gemacht, die zeigt, dass nach einem aktuellen Urteil die Panoramafreiheit bei Drohnenflügen höher als der eigene Kopf nicht automatisch gilt. Das ist schade, weil die Panoramafreiheit sonst vieles für Fotografen in Deutschland einfacher macht. Nach dem neuen Urteil ist zumindest die Verwendung von Fotos und Videos von urheberrechtlich geschützten Bauwerken problematisch. Das sind nach dem Urteil vor allem Abbildungen von Kunst im öffentlichen Raum, bei dem der Urheber noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Ob das auch auf sonstige architektonische Werke anwendbar ist wie der hässliche Beton-Bungalow der Nachbarn? Hoffen wir das Beste bei Folgeurteilen. Der richtige Spaß kommt jedoch bei der Frage auf, was mit den Persönlichkeitsrechten der Nachbarn ist. Die Antwort ist einfach, die sind geschützt. Wobei es nicht nur um die Personen selbst geht, sondern auch Daten geschützt sind, die mit ihnen in Verbindung stehen. So kann auch das Auto vor der Garage, das Vorhandensein eines Gartenpools oder die Position des Wohnzimmers geschützt sein. Ob dabei ausschließlich die Datenschutzgrundverordnung, das Kunsturhebergesetz und/oder das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung kommt? Darüber kann man trefflich streiten. Und streiten wollen wir doch nicht. Macht nur schlechte Stimmung. Da versuche ich lieber in diesem Mienenfeld ein paar Grundannahmen zu vermitteln. Zunächst kann festgehalten werden, dass das Machen von Fotos oder Videos weniger Regularien unterliegt als das Veröffentlichen. Aber auch das Fotografieren und Filmen kann schon rechtlich problematisch sein, wenn hierdurch die aufgenommene Person unter Druck gesetzt wird und Angst haben muss, dass die Aufnahmen weiterverwendet werden. Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Die direkte Aufnahme des entblößten sonnenbadenden Nachbarn aus wenigen Metern gehört sicherlich zum geschützten Bereich. Das Überblicksbild aus 120 Metern ist da eher unproblematischer. Und dazwischen? Versuchen Sie es am besten zunächst mit gesundem Menschenverstand und der Frage, wie sie umgekehrt das Aufnehmen finden würden. Hilft Ihnen das vor Gericht weiter? Nein. Aber es hilft zumindest dabei, die gröbsten Verstöße zu verhindern. Und Ärger bekommen Sie in der Regel in der Nachbarschaft nur, wenn sich ein Nachbar beschwert. Übrigens kommt es nicht zwingend darauf an, ob Sie tatsächlich die Kamera aktiviert haben. Schon die potentielle Möglichkeit kann relevant sein, wenn sich dadurch jemand bedrängt fühlt. Beim Veröffentlichen der Aufnahmen nimmt die Regelungsdichte zu. In vielen Fällen wird man da um die Einwilligung der Betroffenen nicht herumkommen. Zumindest wenn sie erkennbar sind. Und wie schon geschrieben, können auch die Gartengestaltung, KFZ-Wahl oder Hausausstattung zu den von der Datenschutzgrundverordnung geschützten Daten gehören. Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis kann es geben, wenn Sie Versammlungen aufnehmen (die eher selten in Wohngebieten stattfinden), Menschen nur Beiwerk zu etwas Größerem bzw. der Natur sind oder Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe § 23 KunstUrhG) erfolgen. Ggf. mache ich hierzu mal eine eigene Folge, da dies nicht nur Wohngebiete betrifft. Kurz gesagt, Fliegen über dem eigenen Grundstück (oder bei anderen mit deren Einwilligung) ist mit leichten Drohnen oft vom Luftverkehrsrecht her kein Problem. Werden dabei aber Nachbarn in Person oder deren markantes Hab- und Gut aufgenommen, so sollte man die lieber vorher informieren. Sollen die Aufnahmen veröffentlicht werden (dafür reicht schon das Posten bei Instagram), dann sollte man die Einwilligung einholen. Je weniger Persönliches auf den Aufnahmen heraussticht, um so wahrscheinlicher ist es, dass es keinen interessiert. Aber selbst, wenn Sie Recht haben, hält das den aufgebrachten Bürger nur selten davon ab, sich zu beschweren und gar die Polizei zu rufen. Dann doch besser vorher Verständnis erzeugen. Aber ich habe gut reden, hier am MacBook.

Drohnenpodcast Folge 9: Mit der Drohne im Wohngebiet

Drohnenpodcast Folge 8: DJI Mavic 4 Pro: Was vor dem Kauf rechtlich zu beachten ist?

DJI hat seine neue größere Drohne DJI Mavic 4 Pro vorgestellt. Schöne Technik zum gehobenen Preis. Aber was ist beim Fliegen zu beachten? Schließlich handelt es sich um eine Drohne der Klasse C2, so dass ein A2-Drohnenführerschein sinnvoll ist.

Drohnenpodcast Folge 8: DJI Mavic 4 Pro: Was vor dem Kauf rechtlich zu beachten ist?

Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

Wir legen noch etwas Gewicht zu und wenn wir unsere Drohne bis 899 Gramm anfüttern, dann haben wir nochmal Glück gehabt. Dann kann sie nicht nur eine C1-Klassifizierung erhalten, sondern fliegt noch in der wünschenswerten Kategorie A1. Bei C1 kommt zum ersten Mal in der Darstellung der Anforderungen auch der menschliche Kopf zur Nennung. Die Drohne muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 Joule liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Dass Drohnen bei sonnenbadenden FKK-Anhängern am Strand auch ganz woanders niedergehen können, ist hier nicht relevant. Mir wäre bisher keine C1-Drohne bekannt, die sich auf die 80 Joule an Stelle der 900 Gramm berufen hätte. Wäre spannend, was da dann für ein Konstrukt dahinterstehen würde. Auch bei C1 bleibt es bei 19 m/s bzw. dem gehobenen Stadtverkehr von 68,4 km/h. Bei der maximalen Höhe wird zwar erneut auf eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern verwiesen. Aber der Text ist länger als bei C0 und das nicht ohne Grund: „Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.“ EXKURS: Das ist ja die Höhe Für mich als Schleswig-Holsteiner ergeben sich aus den unterschiedlichen Formulierungen kaum Unterschiede. Hier oben sind 120 Meter eben 120 Meter. Punkt. Die paar Schafe als natürliche Erhebungen ändern daran doch nichts … so das Klischee. Doch weit gefehlt. Auch wir haben den Bungsberg und der hat eine stattliche Höhe über Normalnull von 167,4 Metern. Es ist auch nicht überliefert, ob Reinhold Messner jemals diesen Gipfel erklommen hätte. Und bis vor kurzem gab es da sogar einen Skilift. Doch warum erzähle ich das alles? Weil die Grundidee des Gesetzgebers ist, dass sich das normale Drohnenfliegen ohne Sondergenehmigungen im Bereich bis 120 Metern über dem Erdboden abspielen soll. Damit ist der Abstand zum sonstigen Luftverkehr genügend und man kommt sich nicht in Gehege. Nun ist der Erdboden nicht völlig eben. Aber die 120 Meter gelten in der Regel trotzdem. Starte ich also auf dem Gipfel des Bungsbergs, dann könnte ich bis 287,4 Meter hoch fliegen. Aber auch nur genau dort. Fliege ich etwas vom Gipfel weg, dann bin ich plötzlich über 120 Metern über dem Erdboden. Das darf nicht und somit muss ich meine Höhe anpassen und dem Bergprofil folgend absinken. Relevant ist nach der Verordnung 2019/947 der nächst gelegene Punkt der Erdoberfläche. Das muss nicht der Boden direkt unter der Drohne sein. Fliegen wir einen Hang entlang, dann ist die Entfernung von diesem Hang aus zu sehen. Nach unten kann das Abgrund dann durchaus mehr als 120 Meter betragen. Gemeint ist auch wirklich nur der Erdboden. Starte ich auf dem Dach eines Wolkenkratzers, dann kommt dessen Höhe nicht dazu. Sonst könnte ich plötzlich über dem Berliner Fernsehturm am Alex fast 500 Meter hoch fliegen (wenn ich die Spitze anpeile). Das zählt leider nicht. Der Boden dort ist auf 32 Metern und das ist die Basis. Einzig gibt es eine Ausnahme, wenn man Gebäude oder andere Bauwerke überfliegen muss, die höher als 120 Meter sind. Dann erlaubt der Annex zur Verordnung 2019/947 einen Korridor von 15 Metern über dem Bauerwerk zum Überqueren. Das gilt aber nur 50 Meter rund um das Bauwerk. Danach sind wieder die 120 Meter das Maß aller Dinge. Klingt kompliziert? Dann am besten gleich wieder vergessen. Denn diese Ausnahme gilt eh nur auf Antrag der für das Hindernis verantwortlichen Stellen. Der Berliner Fernsehturm bzw. dessen Betreiber müsste das also beantragen. Da bringt es wahrscheinlich wenig unten am Kassenhäuschen mal mit lieben Augen um eine Antragstellung zu betteln. Das ist eher was für Inspektionsflüge. Und dann sind Sie Profi und wussten das alles eh schon. Aber wir wollten über die Unterschiede zwischen C0 und C1 (und darüber) sprechen. Bei C0 ist in der Verordnung einzig und allein vom Startpunkt die Rede. Drohnen mit C0-Klassifizierung müssen also die 120 Meter fest hinsichtlich des Punktes, wo die Drohne abhebt, einstellen. Eine Anpassung durch die Drohnenpiloten darf es nicht geben. Wer also einen Hang hoch fliegt, der hat dann ein Problem und spätestens wenn auch der Berg 120 Höhenmeter gemacht hat, fliegt die Drohne auf Höhe der Grasnarbe. Die praktische Lösung ist dann, einmal kurz zu landen und schon hat man die 120 Meter wieder frei. Dennoch ist das nervig und war zum Beispiel bei der DJI Mini 4 Pro als eine der ersten C0-Drohnen der Fall. Vorher hatte schon die DJI Mini 3 im voreilenden Gehorsam wohl eine ähnliche Problematik. Da die Käufer in bergigen Regionen von der festen Verdrahtung der Höhe nicht begeistert waren, schob DJI kurz danach eine pragmatische Lösung für die DJI Mini 4 nach. Wer wollte, konnte durch Firmwareupdate seine Drohne zur C1-Drohne machen. Schon waren die Einstellungsmöglichkeiten wieder da. Und da C1-Drohnen auch in der A1 Unterkategorie fliegen, gibt es kaum Gründe, bei C0 zu bleiben. Problem gelöst und die Drohne ließ sich wieder bis 500 Meter hoch fliegen. Theoretisch natürlich nur … In der Praxis hat das ganze jedoch einen Haken. Drohnen können gar nicht wirklich den Abstand über dem Erdboden messen. Natürlich haben die meisten Drohnen auch Sensoren nach unten und zeigen beim Landen eine Entfernung an. Das sind aber nur wenige Meter, wenn überhaupt. Drüber muss die Drohne in der Regel auf ein Barometer zur Höhenmessung zurückgreifen. Und der Luftdruck ändert sich nicht dadurch, dass unter einem noch ein Berg dahin schwingt, erst recht, wenn der sich ja eher seitlich von der Drohne befindet und die Höhe nach unten dann sogar deutlich mehr als 120 Meter betragen kann (s.o.). Das ist für die C1-Klassifierzung bzw. die o. g. Formulierung kein Problem, da die ständige Höhenangabe zum Startpunkt ausreicht. Aber es liegt dennoch in der Verantwortung des Drohnenpiloten, die Höhe über dem Erdboden richtig einzuschätzen. Da wünsche ich Ihnen stets ein gutes Auge. Wie praktisch, dass Drohnen in den normalen Kategorien und Klassen nur auf Sicht geflogen werden dürfen … Soweit der Exkurs zu Höhe und zurück in die profanen Niederungen der Vorgaben zu C1 in der Verordnung 2019/945. Wobei da vieles geschrieben steht, was wir schon von der C0-Klasse kennen: die Drohne sollte auch bei Versagen von Systemen sicher steuerbar sein, muss eine genügende mechanische Festigkeit aufweisen und die Gefahr der Verletzung von Menschen muss minimiert werden inkl. der Verhinderung eines Stromschlags. Hinzu kommt, dass bei Verlust der Verbindung zur Drohne diese wiederhergestellt werden sollte oder eine berechenbare Beendigung des Flugs vorgesehen ist. In der Regel bedeutet das, dass „Return to Home“ eingeleitet wird, die Drohne also zurück zu seinem Herrn (oder seiner Herrin) und Meister(in) zurückfliegt. Es gibt nun Vorgaben für die Lautstärke, eine physische Seriennummer muss vorhanden sein. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Betreibernummer, über die gleich noch bei den Pflichten des Piloten bzw. Betreibers die Rede sein wird. Neu ist insbesondere aber in C1, dass eine Fernidentifizierung vorgesehen sein muss. Das bedeutet, dass die Betreibernummer, Seriennummer, geografische Position, Höhe, Streckenverlauf, Geschwindigkeit und die Position des Piloten (in der Regel eher der Startpunkt) regelmäßig übermittelt und empfangbar sind. Das bedeutet, dass Dritte diese Daten empfangen können und z. B. Ordnungsbehörden hieraus ihre Schlüsse ziehen können – oft wahrscheinlich eher zum Leidwesen des Piloten. Die Daten dürfen auch nicht änderbar sein, außer dass man natürlich selbst seine Betreibernummer einträgt. Und wenn wir schon bei technischen Drangsalierungen sind, dann kommt noch das Geo-Sensibilisierungssystem dazu. Das bedeutet, dass die Drohne aktuelle Daten dazu erhält, wo Luftraumbeschränkungen bestehen. In einfachen Fällen erhält der Pilot nur Warnhinweise. Ist der Zugang zu dem Luftraumbereich jedoch hart beschränkt, dann wird auch die Drohne dort ihren Dienst verweigern und nicht starten oder hineinfliegen. Für viele Drohnenpiloten eine echte Prüfung ihrer Selbstbeherrschung, wenn es funktioniert aber auch eine sinnvolle Funktion, all zu gravierende Rechtsbrüche zu vermeiden. Allerdings kann man nicht den Rückschluss ziehen, dass wenn die Drohne fliegt, schon alles in Ordnung ist. Das wäre ja noch schöner … Und schließlich müssen Warnhinweise bei niedrigem Batteriestand, ausreichend Lichter, Benutzerhandbuch und ein erneut auf 50 Meter beschränktes Follow-Me vorhanden sein. So sei es denn bei C1.

Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

Drohnenpodcast Folge 6: C0

Klasse bei Masse Die Klassen C0 und C1 sind der Unterkategorie A1 zugeordnet, bei C2 ist Fliegen in der Unterkategorie A2 möglich und C3 und C4 (wie auch die etwas aus der Reihe tanzenden Klassen C5 und C6) sowie alles, was 250 Gramm oder mehr wiegt und keine Klasse aufweist gehören weit nach draußen in die Unterkategorie A3. C0 Drohnen der Klasse C0 sind Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen – einschließlich Nutzlast. Weniger als 250 Gramm bedeutet, dass 250 Gramm schon zu viel ist! Das bedeutet aber auch, dass schon ein zusätzlich angebrachter ND-Filter oder eine LED die Grenze reißen können. Und dann wird aus einer C0-Drohne nicht etwa eine C1-Drohne, sondern dann hat man ein echtes Problem. Welches? Bleiben Sie am besten bis zum Kapitel mit dem schwungvollen Namen „MTOM“ dran. Ein wenig Spannung soll ja noch bleiben. Neben dem Gewicht ist auch die Geschwindigkeit reguliert. Mehr als 19 m/s sind nicht drin. Das entspricht aber immerhin 68,4 km/h und damit einem Autofahrer in der Stadt, der großzügig einige Prozente auf die erlaubte Geschwindigkeit draufschlägt. Auch darf die Drohne nur eine Höhe von 120 Metern über dem Startpunkt erreichen. Zu diesen Höhenangaben kann man sich wunderbar auslassen und anregende Diskussionen ausleben (Stichwort: Fliegen am Berghang). Dazu mehr im weiteren Verlauf. Dann erfahren Sie auch, warum DJI deswegen einen kleinen Shitstorm erlebt hat und wie flexibel plötzlich vermeintlich verpflichtende Regelungen sein können. Auch zur weiteren Gestaltung der Drohne finden sich in der Verordnung 2019/945 einige Vorgaben. Schließlich sollen die Prüfer bei der Zertifizierungsstelle auch was zu tun haben. So muss die Drohne unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen sicher steuerbar sein. Das bezieht sich auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung und soll sogar gelten, wenn eines oder mehrere Systeme ausfallen. Dass die Drohne nun den Gleitschirm ausfährt, wenn der Motor ausfällt, das wird nicht erwartet. Aber dass bei nachlassender Akkuleistung oder auch Problemen mit der Verbindung Automatismen für den Rückflug und Warnungen greifen, ist somit Pflicht. Verletzungen von Menschen während des Betriebs müssen minimiert werden. Insbesondere sollten scharfe Kanten vermieden werden. Bitte da aber jetzt kein blindes Vertrauen haben. Der Griff in die laufenden Rotoren war schon immer und ist auch bei zertifizierten Drohnen eine sehr blöde Idee. Denn sofern nach guten Konstruktions- und Herstellungspunkten Gefahren technisch unvermeidbar sind, darf der Mensch von der Drohne auch verletzt werden. Immerhin soll ausdrücklich die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt werden. Begrenzt! Kurz gesagt: es tut trotzdem weh, sehr weh, wenn man Pech hat. Dann gibt es noch Vorgaben zum Strom (höchsten 24 V Gleichstrom). Und wenn ein Follow-me Modus dabei ist und eingeschaltet wird, dann darf sich die Drohne höchsten 50 Meter vom Piloten entfernen. Das ist eine Funktion, bei der man der Drohne in der Regel über das Display mitteilt, welches Objekt sie starr im Blick behalten soll. Wenn sich dieses bewegt (wie zum Beispiel der Pilot selbst), dann fliegt die Drohne mit einem festen Abstand hinterher, bis sie keinen Bock mehr hat (also das Objekt aus dem Blick verliert) oder an einem Baum hängen bleibt. Und dieser Abstand darf maximal 50 Meter betragen. Außerdem muss es dem Fernpiloten jederzeit möglich sein, die Kontrolle über die Drohne zurückzuerlangen. Da wird es eng, wenn man gleichzeitig noch ein Auto steuert. Ein Problem damit gibt es aber auch bei autonomen Drohnen. Diese sog. Selfiedrohnen werden damit beworben, dass sie nach dem Einschalten alles automatisch machen, ohne dass noch eine Fernsteuerung vorhanden sein muss. Beispiele hierfür sind die DJI Neo oder auch die HoverAir-Drohnen. Verwechseln die spontan einen vorbeifahrenden VW Beatle mit dem Gesicht Ihres Besitzers, dann kann man nur noch hinterherwinken und traurig murmeln, dass es doch eigentlich Follow ME heißt. Ob zumindest die direkte Verbindung der Drohne mit dem Handy ausreicht, eine Kontrolle im Sinne der Verordnung anzunehmen, bleibt noch zu auszudiskutieren. Wichtig ist noch, dass ein Informationsblatt zu geltenden Beschränkungen und Auflagen und insbesondere ein Benutzerhandbuch beiliegen. Letzteres enthält auch die schon angesprochene, sagenumwobene MTOM bzw. höchstzulässige Startmasse. Und um Sie nun nicht noch mehr auf die Folter zu spannen, hier nun der Exkurs zu diesem Thema. Juristen mit Hang zur Penibilität gefällt das. EXKURS MTOM Machen wir es plastisch, was das Thema MTOM angeht: Es begab sich im Jahr 2025, dass die Firma DJI eine Drohne Namens DJI Flip auf den Markt brachte. 249 Gramm leicht. Die Grenze für die paradiesischen Flugmöglichkeiten einer C0-Zertifizierung liegt, wie gerade ausgeführt, genau bei 250g. Auf einer inzwischen nicht mehr abrufbaren Werbeseite eines Händlers wurde zum Marktstart auf die Kompatibilität der DJI Flip mit dem DJI Cellular Dongle 2 hingewiesen. Ein kleiner Zusatz, der das Fliegen auch dort ermöglicht, wo normale Controller nicht hinkommen und dann das Mobilfunknetz eingreift. Freudestrahlend wird darauf hingewiesen, dass die Drohne auch mit den 295g immer noch so kompakt sei. Aufmerksame Zuschauer haben schon festgestellt, 295g ist mehr als 249g. Und nun? Da kommt das MTOM ins Spiel. Das ist das maximale Abfluggewicht, auf Englisch viel cooler „Maximum Take-Off Mass“ genannt. Spannend ist, dass das vom Hersteller selbst festgelegt wird und in die Bedienungsanleitung geschrieben worden sein muss. Auf dieser Basis erfolgt dann die Zertifizierung. Regelungen dazu finden sich in den schon bekannten EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947. Vor Aufnahme des Betriebs muss der Fernpilot überprüfen, dass die Masse einer möglichen zusätzlichen Nutzlast, die die Drohne mit sich führt, nicht die vom Hersteller festgelegte MTOM oder das MTOM-Limit seiner Klasse übersteigt (UAS.OPEN.060). Verantwortlich ist also der Fernpilot. Und nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz ist es sogar eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sich nicht daran hält. Der hier besprochene Fall ist da noch recht einfach. Mit 295g wird aus einer C0-Lizenz nicht plötzlich eine C1-Zertifizierung. Das wäre ja noch schöner bzw. wie wir Deutschen sagen: wo kämen wir denn da hin. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Und selbst wenn man meint, dass dann plötzlich aus der DJI-Drohne eine Selbstbaudrohne wird, so sind wir Bereich der Unterkategorie A3. Und da muss man dahin, wo sich die Aliens in den Kornkreisen Gute-Nacht sagen: raus aufs Land, weg von allen Wohngebieten. Dahin, wo Drohnenfliegen zu einem meditativen Erlebnis wird. Aber dass durch Anbringen von Zubehör ein Selbstbau vorliegt, das glaubt wohl keiner. Aber wo ist der rechtliche Spaß? Der kommt, wenn wir kleiner denken. Was ist denn mit einem ND-Filter mit 5 Gramm oder einem LED-Licht mit einem Gramm? Und was ist, wenn wir das ganze mit der DJI Neo durchspielen, die doch nur 135g wiegt und damit trotz all dieser Spielchen unter 250g bleiben? Jetzt kommt es: Da gilt das gleiche. 135g sind bei der Neo das MTOM und das muss eingehalten werden. Es sei denn, es wurde schon offiziell Zubehör in der Beschreibung (also in der Bedienungsanleitung und damit auch als Teil der Zerifizierung) benannt. Da ist aber in der Regel nur DJI-Zubehör aufgeführt, wenn überhaupt. Also den ND-Filter von Ebay auf die Neo gepackt, 140g abheben lassen und schwupps, schon illegal. Der Einstieg in die Kriminalität. Verhaftung, Verurteilung, sozialer Abstieg. Nicht schön, aber so ist Drohnenfliegen. Kurz gesagt: Das vom Hersteller in der Bedienungsanleitung angegebene maximale Abfluggewicht sollte man allenfalls mit dem dort angegebenen Zubehör erhöhen. Und die starren Grenzen der Drohnenklassen sind genau das: starr. Flexibilität gibt es nicht. Um es mit einem Kanzlerkandidaten der SPD vor einigen Jahren zu sagen: Isso.

Drohnenpodcast Folge 6: C0

Drohnenpodcast Folge 5: Alles kategorisch

V. EU-Drohnenverordnung: Eine Frage der Klasse Eine EU-Drohnenverordnung Drohnenpiloten zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden? Das wäre zu schön, um wahr zu sein. In Wirklichkeit sind es schonmal zwei EU-Verordnungen: 2019/945 und 2019/947 und die wurden nicht nur immer mal wieder verändert, sondern auch durch andere Regelungen ergänzt. Zumindest ist der Regelungsgehalt der beiden Normen klar zu unterscheiden. Die 2019/945 regelt die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, die 2019/947 macht Vorgaben für den Betrieb. Wer Hersteller ist, schaut in die 945, wer abheben will, verinnerlicht vorher die 947. Allerdings bedingt manchmal das eine das andere. Denn nicht mit allen zugelassenen Drohnen darf man gleich fliegen. Daher lohnt es sich, auch in die Einteilung der Drohnen einen Blick zu werfen. Sie kaufen gerne Produkte, die möglichst hochwertige Bewertungen haben, weil Sie sonst schließlich doppelt kaufen? Dann müssen Sie bei Drohnen und ihrer C-Klassifizierung Ihr Weltbild etwas zurechtrücken. Doch kommen wir zunächst zu den Betriebskategorien. Sie sind der Typ eher für die offene Beziehung? Dann ist das in der Regel der richtige Weg. Es gibt die Kategorien „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. Offen ist das, was zumindest (fast) alle privaten Hobby-Piloten betrifft. Hier tummeln sich die üblichen DJI-Drohnen mit Startmassen unter 25 Kilo, die in Sichtweite und bis zu einer Höhe von 120 Metern geflogen werden dürfen und die keine gefährlichen Güter transportieren oder gar Gegenstände abwerfen. Das ist Ihnen zu popelig? Sie sind der Typ für weite Flüge, Transporte von Messersets und Abwurf von Flugblättern mit Werbung für Ihre Drohnenfotoseite? Dann ab in die spezielle Kategorie. Aber dann lieben Sie es auch Risikobewertungen zu verfassen und örtlich zuständige Luftfahrtbehörden um Genehmigung zu bitten. Das ist Ihnen immer noch zu mainstreamig? Sie wollen den richtigen Kitzel? Dann hätte wir da was für Sie: Die Betriebskategorie „zulassungspflichtig“. Da geht es ab … denn Sie fliegen gern mal über Rosenmontag-Umzüge (Menschenansammlungen), hängen Ihre Schwiegermutter an die Drohne (befördern also Menschen) oder transportieren Atommüll günstiger als jeder Castor-Transport (transportieren gefährliche Güter, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen)? Dann viel Spaß beim Ausfüllen vieler Formulare und das Warten auf die Zulassung. Wir wollen uns hier auf die offene Kategorie konzentrieren. Und die ist nochmal in weitere Kategorien eigenteilt, die wiederum Auswirkungen auf die Drohnen-Klassen haben. VI. A1 auf C0 Zunächst haben wir es gut, zumindest wenn wir etwas einfachere Regeln mögen und keine alten Drohnen mehr auf dem Dachboden schlummern. Seit 2024 sind die vorher geltenden Übergangsregeln komplett entfallen. Das war zunächst ein ziemlicher Heckmeck. Als die neuen Drohnenregeln von der EU 2019 kamen, da hatte man noch recht ambitionierte Vorstellungen über die Umsetzungsfristen. Die Idee war, dem Wildwuchs unter den Drohnen Herr zu werden und Zertifizierungen einzuführen. Wer in der EU Drohnen verkaufen will, der muss diese vorher durch unabhängige Zertifizierungsstellen untersuchen lassen. Nur wer die Anforderungen der EU einhält, der darf dann auch hier in Europa geflogen werden. Das Problem war, dass es zunächst nur Drohnen gab, die dieses Verfahren noch nicht durchlaufen hatten. Den Europäern also über Nacht ihre Spielzeuge wegnehmen? Auf die Idee kam nicht einmal die EU und so gab es übergangsfristen. Je nach Gewicht wurden die Drohnen als „Übergangsdrohnen“ in das neue System einsortiert – zunächst bis Mitte 2022. Das Problem war nur, dass auch die notwendigen akkreditierten Zertifizierungsstellen noch fehlten. Dann kam Corona und alles dauerte und dauerte und dauerte … und die EU verlängerte die Fristen, deutsche Behörden erließen eigene Übergangsregelungen … bis 2024 tatsächlich endlich alles so war, wie es sich die EU erträumt hatte: Eine Drohnenwelt mit C-Klassifizierungen auf jeder Drohne, na ja, auf einigen. Wer noch alte Drohnen ohne den Aufdruck oder Aufkleber hat, der fliegt nun in A3. Und das ist weit draußen auf dem Feld. Aber da kommen wir noch zu. Nur bei Drohnen unter 250g kann auch der Altbestand noch normal geflogen werden. 1. Die Unterkategorien Die EU-Drohnenverordnungen unterscheiden in der offenen Kategorie drei Unterkategorien: A1, A2 und (Überraschung) A3. Bei A1 ist das Fliegen in der Nähe von Menschen, ggf. sogar darüber, möglich. Wohngebiete sind somit kein Hinderungsgrund für diese Unterkategorie, ansonsten aber oft schon. Freuen Sie sich darauf im späteren Verlauf dieses Textes. Was in der offenen Kategorie nie geht, ist das Fliegen über Menschansammlungen. Da sind Menschen so eng zusammen, dass sie nicht einfach bei Gefahr („ACHTUNG, die Drohne stürzt aaaa…“) auseinander stürmen können. Volksfeste, Stadien, Konzerte, alles schöne Aufnahmen von oben, aber nichts, wenn man keine Sondergenehmigung hat. Mit etwas Abstand geht da zwar auch was, aber die Drohne sollte auch bei Kontrollverlust nicht die Menschenansammlung erreichen können. Bei A2 muss die Drohne so betrieben werden, dass sie keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern von diesen Personen eingehalten wird. Beauty Shots ade? Immerhin kann der Abstand auf 5 Meter reduziert werden, wenn der Langsamflugmodus aktiviert wird – also nicht schneller als 3 Meter/Sekunde bzw. 10,8 km/h geflogen werden kann. Das ist etwas über Schrittgeschwindigkeit. Und dann gibt es noch A3. Da fliegt man an Orten, wo nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem die Drohne fliegt, keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Was sich der Gesetzgeber vorgestellt hat, wird im nächsten Abschnitt der Regelung klar: es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten gewahrt werden. Also eigentlich geht da nur noch was weit draußen vor der Stadt auf dem freien Feld. Warum steht da immer „horizontaler“ Abstand? Damit niemand auf die Idee kommt, dass er doch schon 120 Meter hoch fliegt und dann doch nur noch etwas über 30 Meter Abstand halten muss. So blöd sind die bei der EU nicht. Dann ist es aber doch ganz einfach: Wir fliegen einfach nur in A1 und alles ist gut? Leider nein. Denn zu jeder Unterkategorie gibt es bestimmte Drohnenklassen. Grob gesagt, je schwerer die Drohne, um so blöder die A-Unterkategorie. Das macht auch Sinn. Es macht eben schon einen Unterschied, ob mir zwei Tafeln Schokolade, vier Liter Milch oder ein Fahrrad auf den Kopf fällt.

Drohnenpodcast Folge 5: Alles kategorisch

Drohnenpodcast Folge 4: Am Anfang waren Luft und Gesetze

Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten, aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig. Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht, Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat. I. Was ist eine Drohne? Ein Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch auch unmanned aerial vehicle, kurz UAV). Es gibt also keine Besatzung, dafür aber eine Fernbedienung und/oder ggf. sogar eine Art Künstliche Intelligenz, die die Steuerung anhand von Vorgaben eines Piloten übernimmt. Uns soll es dabei vor allem um die Flugmodelle bzw. Multicopter gehen, wie sie u. a. von Firmen wie DJI an Privatleute oder auch gewerbliche Betreiber verkauft werden. II. Entspannte Fälle In zwei Fällen können wir hinsichtlich der Flut an gesetzlichen Regelungen relativ entspannt sein: 1. Spielzeugdrohnen Die meisten Regelungen, die einem den Spaß am Fliegen an vielen Orten nehmen können, gelten nicht für Spielzeugdrohnen. Das sind Drohnen im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. Sie dürften in der Regel unter 250g wiegen und keine Sensoren oder Kamera an Bord haben … oder vielleicht doch? Die Meinungen sind da nicht ganz eindeutig. Zumindest müssen Spielzeugdrohnen eine CE-Kennzeichnung tragen und vom Hersteller selbst als Spielzeug bezeichnet werden. Im Gegensatz zu einigen Darstellungen im Internet sind Spielzeugdrohnen nicht frei von allen Regelungen. Die Vorgaben in der EU-Drohnenverordnung sind zwar nicht so streng, wie für alles, was mit „ernsthaftem“ Drohnenfliegen zu tun hat. Aber die grundlegenden Vorgaben, wie Fliegen nur in Sichtweite, Maximalhöhe von 120 Metern oder auch Verbot des Überfliegens von Menschenansammlungen gelten auch. Und sogar eine Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Denn § 43 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz macht da keinen Unterschied zwischen Spielzeug und Nicht-Spielzeug bei einem Luftfahrzeug. Gut, dass das in vielen Haftpflichtversicherungen schon enthalten ist. 2. Im Innenraum Entspannter ist das Fliegen mit Drohen in Innenräumen. Nun ja, wer schonmal neudeutsch „indoor“ mit einer Drohne geflogen ist, der weiß, dass Entspannung anders aussieht. Das fehlende GPS irritiert Pilot wie Drohne und wird besonders spannend, wenn es etwa in Fensternähe plötzlich doch wieder voll rein kickt. Unerwartet automatisch eingeleitete Flugmanöver machen die Steuerung zum echten Abenteuer. Erst recht, wenn die Drohne noch in schattige bzw. dunkle Bereiche gerät und die optischen Sensoren das Gefühl bekommen, sich endlich mal kreativ ausleben zu dürfen. Kurz gesagt, das sollte man mal geübt haben. Rechtlich hingegen ist das Fliegen in geschlossenen Räumen harmlos. EU-Drohnenverordnungen und auch die deutsche Luftverkehrs-Verordnung kommen nur zur Anwendung, wenn es um Luftverkehr geht. Der Luftverkehr braucht jedoch offenen Himmel. Wenn der jedoch von der Drohne wiederum leicht erreichbar ist, so helfen einem die sonst so in der Gegend rumstehenden Wände und Decken nichts mehr, dann greifen doch die Luftverkehrsregelungen. Könnte also eine unkontrollierte Drohne den freien Luftraum erreichen, dann bitte weiterlesen bzw. beim Podcast weiter hören. Eindeutig ist somit das Fliegen in einem Stadion mit offenem Dach kein Innenraum mehr. Auch weit offene Türen und Flügelfenster können da schnell mal die Rechtsansichten kippen lassen. Ganz frei von Pflichten ist der Pilot aber auch im Innenraum nicht. Hier gelten natürlich die üblichen Gesetze, die verbieten, anderen Menschen materiellen und/oder körperlichen Schaden zuzufügen. Da greifen dann die normalen Haftungsregelungen. Und natürlich hat der Herrscher über die Räumlichkeiten das Hausrecht und darf darüber entscheiden, was dort so passiert. III. Die in Brüssel/Berlin können mir doch gar nichts? Die Idee für die Gestaltung von Gesetzen war mal, dass sie aus sich heraus verständlich sind und jeder nach ihrer Lektüre weiß, was er darf und was er lassen sollte. Und so klingt die Regelung in § 950 BGB recht eindeutig: „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Es lohnt sich aber noch einen Satz weiter zu lesen: „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Kurz gesagt, mir gehört zwar eigentlich auch der Luftraum über und der Erdbereich unter meinem Grundstück, aber sollte es überraschenderweise Gesetze geben, die das einschränken, dann muss ich damit leben. Man ahnt schon, dass es mit dem Wegezoll für Flugzeuge über meinem Grund und Boden nichts wird. Es gibt gerade für die Luftfahrt natürlich Sonderregelungen, die auch für Drohnen gelten. Und die gehen meinen Eigentumsrechten vor. Ich kann somit nicht einmal ein prinzipielles Überflugsverbot für mein Grundstück verhängen, egal ob für einen A380 oder eine DJI Mini. Zum Glück müssen sich die Piloten von beiden Fluggeräten jedoch an eigene Regeln halten, und die verbieten dem A380 das Fliegen knapp über der Grasnarbe und der DJI Mini in vielen Fällen das Überfliegen von Wohngebieten ohne Einwilligung der Eigentümer. Und da kann ich mich dann doch gegen wehren. Aber dazu später mehr. Was ich allerdings als Eigentümer in (fast) jedem Fall untersagen kann, ist das Starten und Landen auf meinem Grundstück. Das ist doch schonmal was. IV. Drohnenrecht und die magischen vier Es könnte so einfach sein, gäbe es nur ein Drohnengesetz. Wie aber schon erwähnt, hat der Gott der Lüfte bzw. der Gesetzgeber ein wenig mehr Kreativität walten lassen. Grob gesagt gibt es vier Rechtsbereiche, die es zu beachten gilt: EU-Drohnenverordnungen Deutsche Luftverkehrs-Verordnung Datenschutzrecht inkl. Kunsturhebergesetz Eigentumsrechte / öffentliches Recht für Start und Landung Daneben gibt es noch einige weitere Rechtsbereiche, aber die würden Sie zu diesem Zeitpunkt nur verunsichern … So müssen wir uns im weiteren Verlauf Dank des BGH auch noch um das Urheberrecht im Rahmen der Panoramafreiheit kümmern oder auch um strafrechtliche Normen, spätestens wenn der Nachbar die Drohne mit dem Schrotgewehr vom Himmel holt. Darf er das? Bleiben Sie dran!

Drohnenpodcast Folge 4: Am Anfang waren Luft und Gesetze

Drohenpodcast Folge 3: Keine (Panorama-) Freiheit für die Drohne

Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag. Das Urheberrecht kann Fluch und Segen zugleich sein. Bietet es doch Künstlern die Möglichkeit, aus ihrer Kunst auch etwas Geld zu machen. Wer hingegen das Werk für eigene Zwecke verwenden möchte, fühlt sich gemaßregelt und drangsaliert. Immer wieder soll es noch Menschen geben, die Fotos aus dem Internet ziehen, selbst veröffentlichen und sich dann wundern, wenn sie Post vom Anwalt bekommen. Und überliefert ist die Geschichte einer Schulklasse, die nach der Rückkehr von der Klassenfahrt nach Paris ebensolche unliebsame Post erhalten habe. Und das nur, weil sie Fotos vom Eiffelturm auf die Homepage gepackt hatten? Kann das sein? Ja, kann es. Der Eiffelturm ist unzweifelhaft ein besonderes Bauwerk. Solche aufwändigen und künstlerischen Gebäude sind Baukunstwerke und damit urheberrechtlich geschützt. Gut für die Schulklasse, dass der Erbauer Gustav Eiffel lang genug tot ist, dass er noch Urheberrecht geltend machen könnte. Schlecht für die Klasse, dass sie den Eiffelturm nachts aufgenommen hat und die Beleuchtung ein eigenes Kunstwerk ist, dessen Erschaffer wahrscheinlich noch lebt. Hätte das auch beim Gemeindehaus von Quickborn passieren können? Nein! Denn im Gegensatz zu Frankreich haben wir in Deutschland ein recht weitgehendes Recht der Panoramafreiheit. Konkret steht in § 59 Abs. 1 Urhebergesetz: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ Nach § 63 UrhG sollte dazu zwar auch noch die Quelle des Werks angegeben werden. Aber immerhin. Was ist von öffentlichem Grund aus sehen kann, das darf ich auch fotografieren und die Fotos sogar veröffentlichen. Das Werk muss dabei nicht einmal selbst auf öffentlichem Grund stehen. Über Hecken fotografieren ist übrigens nicht, zumindest nicht, wenn ich dazu auf eine Leiter steigen muss. Was lernen wir daraus? Am besten mit Schülern mit Influencer-Ambitionen besser in Deutschland bleiben (oder in ein Land mit Panoramafreiheit reisen, wie z. B. Österreich, wo sogar Innenräume teilweise darunterfallen – was ist Deutschland nicht der Fall ist). Aber was lernen wir als Drohnenpilot daraus? Klare Antwort: nichts! Langezeit gab es durchaus die beliebte und teilweise gerichtlich gestützte Ansicht, dass doch auch der Luftraum frei sei und daher dort nichts anderes als die Panoramafreiheit gelten dürfe. Reinhard Mey darf sich nicht geirrt haben. Über den Wolken sollte die Freiheit grenzenlos sein. Naja, das war sie natürlich seit Einführung der Luftverkehrsgesetze schon lange nicht mehr. Aber grenzenlos fotografieren wird man doch noch dürfen? Naja, das dufte man schon seit Bestehen der Datenschutzgesetze nicht. Aber wenn etwas ein schönes Panorama bietet, dann doch wohl der Blick von einer Drohne aus. Das ist doch der Inbegriff der Panoramafreiheit. Das sah im Oktober 2024 der Bundesgerichtshof so gar nicht. Zu seinem Urteil (Az. I ZR 67/23) steht gleich am Anfang der Pressemitteilung: „Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.“ Rumms. Da kann Reinhard Mey die Kamera sofort wieder einpacken. Abgestellt wird darauf, dass die Panoramafreiheit auf dem von der Allgemeinheit wahrnehmbare Straßen- und Landschaftsbild fußt. Da die Allgemeinheit in der Regel beim Wochenendspaziergang nicht in die Luft geht, sollen Verwertungsmöglichkeiten von oben beim Urheber verbleiben. Das hatte man übrigens auch vorher schon für Blicke aus Hochhäusern und von schon erwähnter Leiter entschieden. Ein ganz klein wenig Hoffnung ziehen viel Kommentatoren daraus, dass es in dem Urteil ja „nur“ um eine Kunstinstallation auf einer Wiese geht und dass in dem Urteil nichts von Baukunstwerken steht. Wann hat man als normaler Drohnenpilot schonmal ein echtes aktuelles Kunstwerk umflogen? Schließlich ist es mit dem Urheberrecht in Deutschland vorbei, wenn der Urheber 70 Jahre tot ist. Viele Denkmäler etc. wären damit aus der Urheberrechtsfrage raus. Aber § 59 Abs. 1 Urhebergesetz macht eben keine Unterschiede zwischen Kunstinstallationen und Gebäuden. Bei denen ist nur die Hoffnung, dass sie oftmals die notwendige Schöpfungshöhe für den Schutz nicht erreichen. Das bedeutet, die Rechte aus dem Urhebergesetz gibt es nur, wenn man da auch was Besonderes fabriziert hat. Plattenbauten und einfaches Reihenhaus gehören wohl nicht dazu. Aber wo ist die Grenze? Muss erst Banksy kommen und was aufs Dach sprühen oder reicht eine kunstvoll arrangierte Photovoltaik-Anlage? Hoffen wir mal, dass die, die das BGH-Urteil nur auf Kunstinstallationen beziehen, Recht haben. Denn sonst darf nur noch über Reihenhaussiedlungen von der Drohne aus fotografiert werden (was natürlich auch nur geht, wenn die Drohne unter 250g wiegt und alle in der Siedlung zugestimmt haben. Aber das ist ein Thema einer anderen Folge von Spaß mit Drohnenrecht. Klargestellt sei an dieser Stelle jedoch nochmal, dass die oben genannten urheberrechtlichen Normen nur beim Vervielfältigen, Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen zur Anwendung kommen. Werden die Aufnahmen nur für das private Album geschossen, muss man sich zumindest zu diesem Thema im Urheberrecht keine Gedanken machen. Es bleiben ja noch genügend Fallstricke aus den anderen Rechtsgebieten … Und Sie haben keinen Bock auf Drohnenaufnahmen von ihrem Haus? Dann machen Sie es wie die Franzosen. Dauerhaft alle Lichter im Takte von La Cucaracha flackern lassen und hoffen, dass das der BGH in einigen Jahren als Kunst anerkennt.

Drohenpodcast Folge 3: Keine (Panorama-) Freiheit für die Drohne

Drohenpodcast Folge 2: Kein Gramm zu viel

Spaß mit Drohnen-Recht Heute: Kleines Gewicht, große Wirkung – kein Gramm zu viel Mein Name ist Henry und ich bin Jurist. Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag. Passend zur Neuerscheinung der DJI Flip nehmen wir uns heute das Thema MTOM zur Brust und den Spaß, den man als Jurist damit haben kann. Disclaimer: Alles was ich hier sage dient der Unterhaltung durch juristisches Allerlei. Es ist nicht damit verbunden, dass ich alles davon für richtig und vernünftig halte. Aufhänger für diese Folge war ein Vorbericht zur DJI Flip beim YouTube-Kanal von MichasWelt. Die Drohne selber finde ich nur so semi-spannend. Interessanter Faltmechanismus, Videoleistung wohl ähnlich einer Mini 4 Pro und mit Möglichkeiten, sie wie die DJI Neo ohne externe Steuerung starten, filmen und landen zu lassen. Spaß und Ehre daran hatte ich schon meinem Video zur Neo genommen. Denn autonom fliegen ohne richtige Eingreifmöglichkeit ist in der EU ohne Sondergenehmigung nicht. Das ist aber heute nicht unser Thema. Etwas anderes hat meine Aufmerksamkeit erregt. Die Drohne ist 249g schwer und das ist auch gut so. Denn damit konnte sie eine C0-Zertifizierung bekommen und das ermöglicht es sogar teilweise mal draußen zu fliegen. Wo genau? Das ist Thema einer anderen Folge demnächst. Die Grenze für die paradiesischen Flugmöglichkeiten einer C0-Zertifizierung liegt genau bei 250g. Passt also. Doch MichasWelt hat eine Werbeseite ausgegraben, wo auf die Kompatibilität der DJI Flip mit dem DJI Cellular Dongle 2 hingewiesen wurde. Ein kleiner Zusatz, der das Fliegen auch dort ermöglicht, wo normale Controller nicht hinkommen und dann das Mobilfunknetz eingreift. Freudestrahlend wird dort darauf hingewiesen, dass die Drohne auch mit den 295g immer noch so kompakt sei. Aufmerksame Zuschauer haben schon festgestellt, 295g ist mehr als 250g. Und nun? Da kommt das MTOM ins Spiel. Das das ist das Abfluggewicht, auf Englisch viel cooler „Maximum Take-Off Mass“ genannt. Spannend ist, dass das vom Hersteller selber festgelegt wird und in die Bedienungsanleitung geschrieben haben muss. Auf dieser Basis erfolgt dann die Zertifizierung. Regelungen dazu finden sich in den EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947. Vor Aufnahme des Betriebs muss der Fernpilot überprüfen, dass die Masse einer möglichen zusätzlichen Nutzlast, die die Drohne mit sich führt, nicht die vom Hersteller festgelegte MTOM oder das MTOM-Limit seiner Klasse übersteigt (UAS.OPEN.060). Verantwortlich ist also der Fernpilot. Und nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz ist es sogar eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sich nicht daran hält. Der hier besprochene Fall ist da noch recht einfach. Mit 295g wird aus einer C0-Lizenz nicht plötzlich eine C1-Zertifizierung. Das wäre ja noch schöner bzw. wie wir Deutschen sagen: wo kämen wir denn da hin. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Und selbst wenn man meint, dass dann plötzlich aus der DJI-Drohne eine Selbstbaudrohne wird, so sind wir Bereich der Klasse A3. Und da muss man dahin, wo sich die Aliens in den Kornkreisen Gute-Nacht sagen: raus aufs Land, weg von allen Wohngebieten. Dahin, wo Drohnenfliegen zu einem meditativen Erlebnis wird. Aber dass durch Anbringen von Zubehör ein Selbstbau vorliegt, das glaubt wohl keiner. Aber wo ist der rechtliche Spaß? Der kommt, wenn wir kleiner denken. Was ist denn mit einem ND-Filter mit 5 Gramm oder einem kleinen LED-Licht mit einem Gramm? Und was ist, wenn wir das ganze mit der DJI Neo durchspielen, die doch nur 135g wiegt und damit trotz all dieser Spielchen unter 250g bleiben? Jetzt kommt es: Da gilt das gleiche. 135g sind bei der Neo das MTOM und das muss eingehalten werden. Es sei denn, es wurde schon offiziell Zubehör in der Beschreibung (also in der Bedienungsanleitung und damit auch als Teil der Zerifizierung) benannt. Da ist aber in der Regel nur DJI-Zubehör aufgeführt, wenn überhaupt. Also den ND-Filter von Ebay auf die Neo gepackt, 140g abheben lassen und schwupps, schon illegal. Der Einstieg in die Kriminalität. Verhaftung, Verurteilung, sozialer Abstieg. Nicht schön, aber so ist Drohnenfliegen. Nun seid Ihr gewarnt. Und das war es wieder für heute. Bis zur nächsten Folge von „Spaß mit Drohnenrecht“.

Drohenpodcast Folge 2: Kein Gramm zu viel

Drohnenpodcast Folge 1: Der Anfang

In der ersten Folge geht es darum, was es hier in den Podcast zu hören geben wird. Es ist sozusagen die Null-Nummer mit der Nummer 1. Es geht um Spaß mit Drohnenrecht, News , Droniq und welche Drohne man am Anfang kaufen könnte. Kurz und kompakt zum Warmwerden.

Drohnenpodcast Folge 1: Der Anfang